Hundeverordnungen in Bayern
HundVerbEinfG
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 (1) Verbote
Pitbull-Terrier,Staffordshire Bullterrier,American Staffordshire Terrier,Bullterrier sowie deren Kreuzungen
"Rasselisten" der einzelnen Länder sowie deren Kreuzungen
....dürfen nicht in das Inland eingeführt/verbracht werden.
§ 3 Überwachung
§ 4 MitwirkungZoll
§ 5 Strafvorschriften
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Einziehung
Bayerische " Kampfhunde - Verordnung "
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.21/2002 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 04. September 2002
Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S.140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- American-Pit-Bullterrier
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Das bedeutet das diese Rassen vor dem Bayrischen Gesetz gefährlich sind, und bleiben. Selbst dann wenn ein Gutachten das Gegenteil belegen würde.
In Bayern ist es auf Grund dieser Gesetzgebung nur selten der Fall, einen Hund dieser Rassen halten zu dürfen. Das betrifft auch Kreuzungen unter einander und mit anderen Rassen.
Listenhunde der Kategorie 1 Am. Staffordshire Terrier
Listenhunde der Kategorie 1 Pit Bull Terrier
Listenhunde der Kategorie 1 Staffordshire Bullterrier
Listenhunde der Kategorie 1 Tosa Inu
Listenhunde der Kategorie 1 Bandog
Bayerische " Kampfhunde - Verordnung "
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.21/2002 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 04. September 2002
Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S.140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Auf Grund der Bayrischen Gesetzgebung ist es möglich anhand eines Gutachten vor dem Gesetz zu widerlegen, das diese Rassen gegenüber Mensch und Tier eine gesteigerte Aggressivität vorweisen. Dadurch ist es möglich einen Hund dieser Rassen sowie der Kreuzungen miteinander und anderen Rassen, durch ein Gutachten halten zu dürfen.
Listenhunde der Kategorie 2 Alano
Listenhunde der Kategorie 2 American Bulldog.
Listenhunde der Kategorie 2 Bullmastiff
Listenhunde der Kategorie 2 Bullterrier
Listenhunde der Kategorie 2 Carne Corso.
Listenhunde der Kategorie 2 Dogo Argentino
Listenhunde der Kategorie 2 Dogue de Bordeaux
Listenhunde der Kategorie 2 Fila Brasileiro.
Listenhunde der Kategorie 2 Mastiff.
Listenhunde der Kategorie 2 Mastin Espanol.
Listenhunde der Kategorie 2 Mastino Napoletano.
Listenhunde der Kategorie 2 Perro de Presa Mallorquin.
Listenhunde der Kategorie 2 Perro Presa Canario.
Listenhunde der Kategorie 2 Rottweiler.